Hormonschädigende Wirkung nicht ausgeschlossen
Die EFSA merkt außerdem an, dass eine hormonschädigende Wirkung nicht ausgeschlossen werden könne (siehe auch Grund 1). Die EU-Kommission versucht, das Problem zu lösen, indem sie von den antragstellenden Firmen verlangt, bis zum 1. August 2016 Informationen vorzulegen, die beweisen, dass die Produkte keine hormonschädigende Wirkung haben. In anderen Worten: Obwohl die EFSA Bedenken angesichts mangelnder Daten angemeldet hat, möchte die EU-Kommission Glyphosat trotzdem zulassen, und den Antragstellern erlauben, wichtige Unterlagen nachzureichen. Das ist ein Schlag ins Gesicht der EU-Ombudsfrau, die am 18.2.2016 gefordert hatte, dass die Kommission mit den Zulassungsunterlagen deutlich restriktiver und vorsichtiger umgehen sollte (Paragraphen 22 und 23).
Alles in allem hat der EFSA-Bericht 22 Datenlücken in den Unterlagen der Antragsteller gefunden. Doch die Kommission möchte die meisten davon nicht weiter verfolgen und schlägt keine geeigneten Methoden vor, um wichtige Themen wie den Nachweis von Glyphosat in bestimmten Pflanzen, in tierischem Fett und im Boden zu untersuchen. Angesichts der bekannten und möglichen Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier sollten wir zuerst sicherstellen, dass wir alle nötigen Unterlagen haben, bevor wir eine Substanz für eine derart breite Anwendung genehmigen. Das gesetzlich verankerte Vorsorgeprinzip würde einen solchen Ansatz nahelegen.